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»1. Als voneinander getrennte Tageslenkzeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 sind nur Lenkzeiten anzusehen, zwischen denen Ruhepausen von mindestens 9 Stunden liegen. Ist die Pause kürzer, sind die vor und nach ihr liegenden Lenkzeiten zu einer Tageslenkzeit zusammenzuzählen. 2. Nicht in die Tageslenkzeit einzurechnen sind Lenkpausen. Ob solche Pausen die in Art 7 VO (EWG) 3820/85 für Unterbrechungen bestimmte Mindestdauer erreicht haben, ist dabei ohne Belang. 3. Eine mit Bußgeld bedrohte Zuwiderhandlung gegen Art. 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 1 und 2 VO (EWG) 3821/85 kann auch dadurch begangen werden, daß der einzige eingesetzte Fahrer ein zweites Schaublatt in den für einen weiteren Fahrer bestimmten Schacht eines Zweifahrer-Kontrollgeräts einlegt. 4. Eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 15 Abs. 3 VO (EWG) 3821/85 durch nicht richtige Betätigung des Zeitschalters an dem Kontrollgerät setzt Feststellungen über alle einzelnen insoweit bedeutsamen Handlungen und Unterlassungen des Betroffenen sowie über das ihm dabei jeweils zur Last fallende Verschulden voraus. Es reicht nicht aus, wenn die Urteilsgründe nur die Zeiträume mitteilen, in denen sich der Schalter ausweislich der ausgewerteten Schaublätter in einer bestimmten unrichtigen Stellung befand. 5. Der Bußgeldkatalog der Verwaltungsbehörden für Zuwiderhandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz ist für die Gerichte nicht bindend und macht deshalb Erörterungen zur Höhe des Bußgeldes nicht überflüssig.«

OLG Brandenburg (Ss (OWi) 65/96) | Datum: 26.08.1996

VRS 92, 373 [...]

»1. Tatsachen, die die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zuungunsten des Verurteilten zugrundelegt, müssen zu ihrer vollen Überzeugung bewiesen sein. 2. Das gilt auch für den Sachverhalt, auf den der Sachverständige, dessen Gutachten zu einer ablehnenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer führt, sein Erfahrungswissen angewandt hat. 3. Kommt die Verwertung von Tatsachen aus dem Vollzugsbereich zu Lasten des Verurteilten in Betracht, muß sich die Strafvollstreckungskammer zunächst von ihrem Vorliegen überzeugen; anschließend hat sie sie dem Sachverständigen zur Verwertung in seinem Gutachten zu vermitteln. 4. Ist über Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden, muß der Verurteilte grundsätzlich von der gesamten Strafvollstreckungskammer angehört werden. 5. Könnte das Beschwerdegericht, indem es nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung trifft, das Erstgericht nicht in der vom Verfahrensrecht gewollten Weise ersetzen, ist es entgegen § 309 Abs. 2 StPO ausnahmsweise befugt, die Sache zurückzuweisen. Das ist dann der Fall, wenn vorgekommene schwere Verfahrensfehler dazu nötigen, praktisch das gesamte Verfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zu wiederholen.«

OLG Brandenburg (2 Ws 50/96) | Datum: 17.04.1996

I. Das Bezirksgericht Schwerin verhängte gegen den Verurteilten am 11. Mai 1977 wegen Mordes (§ 112 Abs. 1 StGB/DDR) und wegen mehrfach begangener gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen an einem Jugendlichen (§ [...]

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